Neues Förderprogramm „Energieeffizienz Brandenburg“ am Start
Rund 25 Millionen Euro stehen in den nächsten Jahren zur Verfügung
Um den Unternehmen in Brandenburg Investitionen in energieeffiziente Prozesse zu erleichtern, hat das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie, mit Unterstützung der Investitionsbank des Landes Brandenburg, aus Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) ein neues Förderprogramm an den Start gebracht. Das Förderprogramm „Energieeffizienz Brandenburg“ richtet sich vorrangig an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und knüpft inhaltlich an die RENplus Richtlinie 2014–2020 an. Der Fördertopf enthält rund 25 Millionen Euro.
Wirtschaftsminister Jörg Steinbach betont: „Das Förderprogramm schafft für die Unternehmen Klarheit, welche finanzielle Unterstützung es für Investitionen in energieeffiziente Prozesse im Land Brandenburg gibt. Die Investitionsentscheidung kann damit erheblich erleichtert werden. Gleichzeitig leistet das Förderprogramm einen wertvollen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Energiestrategie 2040 unseres Bundeslandes.“
Gefördert werden investive Maßnahmen zur energetischen Optimierung von industriellen und gewerblichen Anlagen und Prozessen. Voraussetzung: Die Eckdaten der geplanten Maßnahme müssen im Rahmen einer Prüfung, eines sogenannten Energieaudits gemäß DIN EN 16247, von einem externen Gutachter ermittelt und die zur Förderung beantragte Maßnahme zur prioritären Umsetzung empfohlen worden sein. Die Förderung in Form eines Zuschusses ist technologieoffen, das heißt, die Technologiewahl wird nicht eingeschränkt. Jedes Vorhaben muss anhand der Berechnungen des Energieaudits eine jährliche Mindesteinsparung von 5 Tonnen je CO2-Äquivalenten pro Vorhaben erreichen.
Zuwendungsempfangende des neuen Programms können juristische Personen des privaten Rechts im Rahmen ihrer Tätigkeiten in der gewerblichen Wirtschaft (KMU), Einzelunternehmen und Personengesellschaften der gewerblichen Wirtschaft (KMU) oder Stadtwerke/Versorger gemäß Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sein. Eine Förderung ist nur zulässig bei Reduzierung des Endenergieverbrauchs um mindestens 15 Prozent der Endenergie oder Reduzierung um mindestens 15 Prozent der erzeugten CO2-Emissionen durch das jeweilige (Teil-) Vorhaben.
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